Im Mai des Jahres 1934 wurde die Bauernwirtschaft in die Erbhöferolle eingetragen. Diese wurde im Rahmen des Reichserbhofgesetzes im September 1933 erlassen. Hiermit sollte vor„Überschuldung und Zersplitterung im Erbgang …“ [Vgl. Daniela Münkel: Nationalsozialistische Agrarpolitik und Bauernalltag. Frankfurt 1996, ISBN 3-593-35602-3, S. 112.] geschützt werden. Die Größe des Hofes und seiner Besitzungen beträgt zu dieser Zeit 20ha, 86a und 79qm.